Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reisspießweit

Reisspießweit

, n.

Länge eines Reisspießes 
  • ob ein persohn flichtigen fueß sözt umb todtschlag ... und daß perkrecht erraicht, der solle drei tag darinen freiheit haben. und ob ihme einer zu füssen nachsözet, so ist derselbig von iedem raißspiess verfallen zween und sechzig schilling; kumbt im aber einer zu roß nach, so ist er von iedem raißspieß-weit verfallen fünf gulden reinisch
    1407 (Hs. 1687) NÖsterr./ÖW. IX 117
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