Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reisteil

Reisteil

, m.

in einigen Schweizer Kantonen angeordnetes Transportmonopol für 2Reis 
zu 2Reis
  • des reistheils halber erlaß werden die herren daran sein, daß wo möglich selbiger abgetan old auffs wenigst gestattet werde, daß diejenigen, die selbst fuehr auf der straß haben, sich der straße ungehindert bedienen und ihre wahren füehren mögen
    1691 SchweizId. XII 1533
  • daß dieser reistheil, wo nit völlig aufgehebt, wenigstens doch also moderiert werden könne, daß, wan jemand sein selbst erkaufte wahr auff seinen eigenen old hierzu verdingten pfärten durch ihr landt ... sälbsten nacher haus führen, er sälbiges laut anweyß der pündten zu seiner selbstsicherheit mit gutem paß und repaß ungehindert wol führen und fertigen möge
    1701 SchweizId. XII 1533
  • karrer, so ussert dem ryßtheill umb den lohn führen, soll aufflag von dem wagen gl. 10 und vom karren gl. 5 geben
    1704 SchweizId. XII 1533