Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reiswied
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(Reisewein)
reisweise
Reisweise
Reiswied
, n.
biegsamer Zweig oder Strang aus gedrehten Reisern, der zum Binden einer Getreidegarbe verwendet wird
vgl.
1Reis (XI),
1Reis (VII)
- dieselben fronschnitter wann sy gewerket hand bis zu des morgenbroz zit, soll in der meier zu essen geben. wann er das nit thäte mag der schnitter von der geschnitten frucht an ein risswid nemen oder legen so vil daran mag, und bricht das riss oder wid von dem binden, so verfällt er zu besserung 30 sch. und 1 helbling. bricht aber sollich wid nit, so soll er es heimtragen und tröschen, und so es getröschen, wird zu mühli und darnach zu bachen thun, und wenn sölich brott gebachen ist, so mag er es anfahen essen, und wenn er sölichs brots genug gegessen hat, so verr es noch tag ist, sol er wider us hin gan schniden in die gebreitte1486 Burckhardt,Hofr. 158Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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