Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reitbar

reitbar

, adj.

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wie reit (II) 
  • sollen die schuldner ihren gleubigern, von denen sie reithbar geldt entfingen, mit gleicher lieverunge an gelde bezalen
    1562 DithmUB. 272
  • erbteil ... aus den sammenden und reitbarsten gütern
    1589 ZRG. 10 (1872) 149
  • die strafe soll aus ihrem redbarsten vermögen eingetrieben werden
    1770 Gutzeit,Livl. III 1 S. 18
unter Ausschluss der Schreibform(en):