Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reiteln
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, v.
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ein Seil mit einem Reitel (I) zusammenziehen; auch als Foltermethode
- reitlen zůsamen fassen. instringere1561 Maaler 330va
- sie reitelten und marterten auch den N., bis er inen 50 tlr versprochen1634 SchweizId. VI 1660Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- theils bürger [von der schwedischen armee] geredelt, gefoltert, gemartert vnd gepeiniget, dass sie alles ... bekennen müssen1636 NMittThürSächs. 19 (1898) 231
- was sie [ein Trupp schwedischer Soldaten] sonsten vor crudeliteten auf dem lande, auch mit raiteln und waßerfüllen alten und wohl gar iungen kindern ... getrieben, ist fast nicht glaublich1666 QFürstentBayreuth II 119
- die leuth mit prennen, raitlen ... tormentieren und peinigen1709 Schmeller2 II 53Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- [im peinlichen Verfahren:] zu Basel brauchet man bei geringen verbrechen endlich die kron, welche ein knottenseil ist, welche umb den kopf gereitelt wird1710 SchweizId. VI 1660Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- wie ist nicht mancher gerattelt und aus augen, ohren, nasen und mund nicht ein most, sondern die kost des menschlichen bluts heraus geprest ... worden1712 Abele,Gerichtshändel I 157Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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