Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1reiten

1reiten

, v., reuten, v.
I sich auf einem Reittier, vor allem einem Pferd (I), fortbewegen; in unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen
  • 1 in (symbolischen) Handlungen, bei denen das Reiten einen rechtlichen Status bezeichnet
  • 2 als Indiz für die Geschäftsfähigkeit
  • 3 bei der Ausübung rechtl. relevanter Handlungen (Pfänder reiten zur Pfandnahme ausreiten, ein Pfand reiten ein Reittier durch Wegreiten pfänden), oder der Erfüllung rechtl. oder dienstlicher Verpflichtungen (Tagfahrt, Einlager, Dienstreise, Geleit u.ä., auch in den Wendungen auf einen Tag, auf sein Recht, nach seiner Geldschuld reiten)
  • 4 adj. als part. präs. ('reitend') im Sinne von 'beritten', bezogen auf Personen mit bestimmten Ämtern oder Aufgaben, oder auch auf die Aufgabe selbst (Geleit), subst. ('das Reiten') als Bezeichnung des Auftrags eines Boten
  • 5 in Relation zu "gehen", bei Zollbestimmungen und Strafzumessungen
  • 6
  • 7 unter dem Aspekt der Haftung
  • 8 als verbotene Handlung oder um eine verbotene Handlung zu begehen
  • 9 in gewaltsamen Auseinandersetzungen
    • a zu Pferde feindlich gegen jn. vorgehen, jn. angreifen; Urlog reiten einen Krieg führen, reitender Krieg Krieg zu Pferde
    • b bewaffnet reiten, Straßenraub betreiben
  • 10 übtr.: als Strafe (auf einem hölzernen Pferd)
  • 11 das Reiten auf freien Markt: Bez. eines verbotenen Glücksspiels
II bestimmte liegende Güter (zu Pferd) taxieren, den Teil, der nicht js. Eigentum ist, gegen einen Schätzpreis übernehmen
III von Tieren: begatten