Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitendiener
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, m.
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in Hamburg seit dem 14. Jh. "Angehöriger einer bewaffneten, berittenen Garde zum Schutz des Rates und der Bürgermeister", später auch mit weiteren Aufgaben, zB. Polizei- und Kurierdiensten (HambWB. III 1022f.)
- sunte Juͤrgen broderschup der riden-dener1466 Staphorst,HambKG. I 2 S. 569Faksimile - in Google Books
- heft ein erbar radt vtgesent doctor H. vnd mester H. ... vnd hadden mit sik veer ridendenerMitte 16. Jh. HambChr. 102Faksimile - in Google Books
- daß einer von den vier burgermeistern mit einer raths-persohn verreisen und die reitendiener mit sich nehmen wurden1557 Hamburg/Westphalen,Mon. II 1374Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- lon und hure der ridendener1563 HambWB. III 1022
- reiten-diener, satellites familiares consulatus hamburg.1741 Frisch II 109Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die aufwartung der reiten-diener und hochzeit-bitter1767 HambGSamml. IV 77
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