Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): re'iterieren

re'iterieren

, v.

wiederholen
  • [Übschr.:] wie die nit gehalten termin gebessert, reiterirt und erholt werden sollen
    1555 RKGO.(Laufs) III 39
  • wann aber die gemeine visitation volendet, soll dieselbe hernach in zehen jahren, an orthe oder kreise, wie folgt, reiterirt werden
    1573 Brandenburg/EvKirchO. II 359
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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