Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reiterrecht
Artikel davor:
Reitergulden
Reiterhufe
re'iterieren
Reiterkompanie
Reiterkost
Reiterkriegsleute
Reitermaß
Reitermusterung
reitern
Reiterprofos
Reiterrecht
, n., Reuterrecht, n.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze für das berittene Militär
- na ruterrechte und wonheyt1472 HildeshUB. VII 545Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- nach ordnung deß alten loͤblichen reuter- und kriegs-rechtens1570 RAbsch. III 290Faksimile (ca. 116 KB)
II
Gericht für berittene Soldaten
- [die Reiter] sollen die irrungen und uneinigkeit ... vor mir, dem obersten und rittmeistern, oder vor dem ordentlichen reuters-recht ... entscheiden lassen1567 Moser,KreisAbsch. I 484Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wie das reuter-recht gehalten werden soll1570 Lünig,CJMilit. 69Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn man dann ein reuterrecht halten will, so soll dasselbe ... ins laͤger ausgeblasen werden1570 Lünig,CJMilit. 69Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reuterrecht gehalten, über ihn als einen unredlichen feldflüchtigen1570 Lünig,CJMilit. 64Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da derjenige, so sich zu einem neuen regiment anwerben lassen, vor formierung solches regiments austritt, oder in anderer heren dienste sich begiebet, vor das reuter recht citiret ... werden soll1729 FRAustr. 32 S. 164
- reuter-recht, judicium equestre, ist eigentlich nichts anders, als diejenige art des kriegs-gerichts, wobey insonderheit nach denen der reuterey ins besondere vorgeschriebenen kriegs-artickeln verfahren ... wird1742 Zedler 31 Sp. 994Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
das Recht des Landesherrn, die durch sein Land reisenden Personen auf Verdacht hin zu kontrollieren; hier in einer polemischen Argumentation
zu
1Reiter (II)
- vnnd wenn gleich das alt ... reuterrecht nicht were, so geben es die gemeine rechte klar, ... daß einem jeden præsidi ... sein provintz von allen schaͤdlichen leuten rein zu halten, befohlen ist1539 Hortleder I 2 S. 51
- alte gewonheit vnd reuterrecht: daß wandernde leut zu zeiten wol mit einem eydt gerechtfertigt werden moͤgen1617 Hortleder I 2 S. 51 Marg.
IV
mit Bezug auf Sachsenspiegel LR. II 68
- reuther-recht. ... ist dasjenige, welches einen reutenden zukommt, so viel auf den feldern vor sein pferd zu nehmen, als er brauchet1762 Hellfeld IV 2326Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- reuterrecht. war ehedem eine besondere gerechtsame der reutenden auf der reise so viel getrayde abzuschneiden, als zur nothdurft ihres pferdes noͤthig war1762 Wiesand 904Faksimile - in Google Books