Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Reitherr

2Reitherr

, m.

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mit der Rechnungsprüfung befaßtes Mitglied eines Gremiums (Stadtrat oder landständischer Ausschuß)
zu 2reiten
  • die raitherrn halten ernstlichen darob ... daß aller ambtleüt, so raitung thuen, ihre resst über daß, was ihnen im resst zu bleiben bewilligt, alsobalt bei thueung der raitung erlegt ... werde
    1623 OÖsterr./ÖW. XIV 65
  • von der land-staͤnde ausschuͤssen ... endlich auch ein rait- (oder rechnungs-) collegium, oder raitherren, zween praͤlaten, zween grafen und herrn, und zween aus der ritterschafft, deren einer den titul als rait-marschall fuͤhrete
    1769 Moser,RStändeLand. 765
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