Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitkollegium

Reitkollegium

, n.

(städtisches, landständisches) Gremium für Rechnungsprüfungen
  • dass ... allen ge[r]haben und waisengüter-verwaltern auferlegt werde, dass sie nicht zwei und drei rechnungen zusammenkommen lassen, sondern selbige ... jährlich in guter richtigkeit dem verordneten rait collegio alsobald nach dem neuen jahr übergeben, und zugleich den raitrest baar beilegen sollen
    1686 MHungJurHist. V 2 S. 305
  • die bestellung dieses raitcollegii bestehet in zweien von dem innern und so vill von dem aüssern rathsmittel nicht weniger zweien aus der gemainen burgerschaft durch den gesambten stattrath erwöhlenden tauglichen und raitungsverständigen personen
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 479
  • von der land-staͤnde ausschuͤssen ... endlich auch ein rait- (oder rechnungs-) collegium, oder raitherren, zween praͤlaten, zween grafen und herrn, und zween aus der ritterschafft, deren einer den titul als rait-marschall fuͤhrete
    1769 Moser,RStändeLand. 765