Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitperson

Reitperson

, f.

wie 2Reitherr 
  • die raitpersohnen lassen den burgermaister, richter, cammerer, ungelter ... salzambtleüten und alle andere ämbter, so raitung führen, wann iedes seine rechnung zu aufnemmung fürgebracht, dieselbe persohnen abtretten
    1623 OÖsterr./ÖW. XIV 65