Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitrat

Reitrat

, m.

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mit der Überprüfung von Rechnungen beauftragte Person unterschiedlichen Standes
vgl. 2Reitherr
zu 2reiten
  • nachdem e. kays. mt. ain paw am ambt vnd gerichtshaws ... fürgenomen, deßhalben e. kays.mt. raiträtt mir beuolhen, zw solhem paw xl. fuder kalch zu bestellen
    1508 Chmel,MaxUrk. 306
  • darauff gibt kayserliche majestat antwort, daß jhr majestat regiment vnd raitraͤthe darinnen erkundigung thun sollen
    1510 KärntLHdf. 80
  • unser viskal ... soll ... mit vorwissen unser rait-rete ... handlen
    1530 Demel 247
  • wir verordnen allen vnsern ... landen ein gemaine raitcamer, nemlich zu Ynspurg mit den raitraͤthen, so jetzo darinn sein
    KrainLHdf. 1598 Bl. 59v
  • alsdann soll dasselb regiment samt den raiträthen ordnung und abfertigung geben
    1598 Schwanser 38b
  • die raiträth nemben auf des richters und aller officirer rechnung; und werden neben dem herrschaftofficir 6 persohnen -- 2 in den gehaimen, 2 in den aussern rath und 2 in der gmain -- allemal bei der burgermaisters und richters wahl erwöhlt
    1623 OÖsterr./ÖW. XIV 65
  • der röm. kais. maj. würklicher cammerer auch land- und raitrath in Oessterreich ob der Ennß
    1676 ÖW. XII 720 Anm. 1
  • der obriste lieutenant ... der roͤm. kaͤyserl. maj. caͤmmerer, und einer loͤbl. n. oester. landschafft reit-rath 
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 104
  • rechnungs-rath, rait-rath oder raitungs-rath, discussor rationum, heist an denen fuͤrstlichen hoͤfen eine solche person, welche die von denen bey der cammer oder in andern aemtern auf rechnung sitzenden bedienten gefuͤhrte rechnung genau durchsehen ... muß
    1741 Zedler 30 Sp. 1326
  • an dem kayserlichen hof ist forderist die cameral-hof-buchhalterey, welche besteht in dem cameral-hof-buchhalter, drey rait- oder rechnungs-raͤthen 
    1754 Moser,Hofr. I 163
  • die raithraͤthe ... sind solche personen, welche die gemachten rechnungen wider durchsehen, calculiren und defectiren, werden auch discussores genennet
    1762 Hellfeld IV 2295
  • wird der hofrechencammer die stellen bis inclusive raitofficier für sich zu ersezen überlassen und über die übrige von raitrath anfangend ihrer mt. den ... vorschlag ... zu erstatten
    1774 Kretschmayr-Walter III 341
  • raitbuͤcher, raitraͤthe. vergleich- und rechnungsbuͤcher, und personen, welche die geschlossenen vergleiche und gemachten rechnungen wieder durchsehen
    1805 RepRecht XII 168
unter Ausschluss der Schreibform(en):