Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitrest

Reitrest

, m.

Fehlbetrag oder Rechnungsüberschuß bei einer 1Reitung (I) 
  • aller unser fürstlichen ambtleüth ... hab und güeter werden unß ... phandweiß verbunden, biß ir der ambtleüth raitresst und schuldige ausständ ... richtig gemacht
    1599 NÖLREntw. II 11 § 5
  • dass ... allen ge[r]haben und waisengüter-verwaltern auferlegt werde, dass sie nicht zwei und drei rechnungen zusammenkommen lassen, sondern selbige ... jährlich in guter richtigkeit dem verordneten rait collegio alsobald nach dem neuen jahr übergeben, und zugleich den raitrest baar beilegen sollen
    1686 MHungJurHist. V 2 S. 305
  • wofern aber ainige raitrest verhanden, [sollen] solche zeitlich eingebracht, keines weegs aber so lang, biß ainiger regress von denen beambten ... nicht mehr zu hoffen, anstehend gelassen werden
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 470
  • von denen jenigen raitungsführern, welche nach aufgenommenen raitungen einen raitrest schuldig verbleiben
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 476
  • wenn ein staͤdtischer beamter in einen raitrest verfaͤllt, ist der magistrat ... schuldig mit der exekuzion vorzugehen
    1752 SammlKKGes. I 428
  • daß er [dorfrichter] ... den verbleibenden raitrest mit einer gewöhnlichen gutmachung richtig ausweisen solle
    1767 NÖsterr./ÖW. IX 100
  • der [von den Rechnungsführern] beschwerte hat den raitrest depositirt, und in seinem rekurs den legschein beygelegt
    1780 SteirEinl. 120
  • wegen ausgeliehener gelder und anderer forderungen, so von keinen landanlagen und raitresten herruͤhren
    1787 HdbchÖstGes. XIII 169
  • zwar wird dem dienstherrn die freyheit, einem dienstbothen einen durch untreue veranlaßten rait- oder casse-rest nachzusehen, nicht benommen, wenn er sich begnuͤget, demselben einen bloßen raitschein, daß er an ihn nichts mehr fordern wolle, auszustellen
    1788 KropatschekForts. 28 S. 209
unter Ausschluss der Schreibform(en):