Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reittag
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, m.
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Tag der Rechnungsablegung
bdv.:
Rechnungstag
- bechlagt ein man den andern umb ein gelt, der mag nicht raitung begern, er jech im dann des geltes, so hat er wol seinen raittag auf daz nechst taidingum 1300 WienStRb. Art. 12Faksimile (ca. 157 KB)
- schullen si haben ain raittach auf vier czehen tagum 1330 BrünnRQ. 403Faksimile (ca. 251 KB)
- von rechtlichen und güetlichen raittagen1554 SchweizId. XII 992Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- das von allen unsern ambtleuten ... irer gelthandlungen halben järlich zu jedem bestimpten raittag ordenliche hauptraitung bei unsern cämern und buechhaltereien aufgenomen ... werden1568 HofkInstr. 345Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- nach dem ... groß vbermaͤssig ... zerungen auff die partheyen in verhoͤr, auch rait vnd kundtschaffttaͤgen ... geschlagenTirolLO. 1573 II 14Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- zu denen jarlichen der herrn einnemer raitstägen1595 AktGegenref.2 I 151
- kann ... der raittag denen parteien benambst ... werden1662 Tirol/ÖW. XVII 34