Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitungsbuch
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Reitungsaufnehmer
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Reitungsausgabe
Reitungsbrief
Reitungsbuch
, n.
wie Rechnungbuch
bdv.:
Reitbuch
- raittungsbuch15./16. Jh. NürnbRatsbrf. 215Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ain anderer ... den sie ... buechhalter nennen, dieweil jhme die raitungsbuͤcher anvertrawet seyndt1619 Lazius,Wien III 81Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ihre [Handwerkerzünfte] raittungs- zeit- und jahr-buͤcher bezeugen, daß sie auch neben der obrigkeit absonderlich die hurerey und ehebrecherische ungebuͤhrlichkeiten abgestrafft haͤtten1670 Abele,Unordn. II 236Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- solle ain raitungsbuech erkauft, darein all der gemaind einkunften und ausgaben ordenlich und specificierter verfasset werden1698 Vorarlberg/ÖW. XVIII 219
- rechnungs-buͤcher, raitungs-buͤcher, oder rechen-buͤcher, calendaria, rationaria, libri oder codices rationum, heissen diejenigen buͤcher, worein vornemlich zwar die wucherer oder geldwechsler, sonst aber auch alle diejenigen, so auf rechnung sitzen, oder sonst mit geld-sachen zu thun haben, ihre von zeit zu zeit gehabte einnahme und ausgabe ordentlich aufzeichnen und eintragen ... auch heissen rechnungs-buͤcher alle solche buͤcher, die von kauff- und handwercksleuten, uͤber gethane lieferungen, und empfangene zahlungen, gefuͤhret werden. dieselben fuͤhren wider den, so sie geschrieben, voͤlligen, vor ihn aber nur halben beweiß1741 Zedler 30 Sp. 1325Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)