Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitungsführer

Reitungsführer

, m.

Person, die eine 1Reitung (I) ablegt
  • [dass] denen raitungsführern ein gewisser tag ... benennet werde, an welchem sie ihre schriftliche erleuterung bei straf der nach vierzehentägigen aufzug ausgeworfenen quartalsabkürzung ... einreichen
    1681 Fellner-Kretschmayr II 651
  • von denen jenigen raitungsführern, welche nach aufgenommenen raitungen einen raitrest schuldig verbleiben
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 476
  • daß ... es ... gegen die billigkeit streite, wann die kriegs- und andere buchhaltereyen die uͤber verfaste raitungen auszustellen habende maͤngel ... nicht auf einmahl, sondern nach und nach stuͤckweiß denen raitungs-fuͤhrern hinausgeben
    1712 CAustr. III 640
  • dass fürohin keinem, so lang er als ein ambtmann oder raitungsführer in unseren diensten stehet und seine rechnungsrichtigkeit nicht vollständig gepflogen, an seiner eingelegten caution das geringste erfolgt werden solle
    1717 Fellner-Kretschmayr III 257
unter Ausschluss der Schreibform(en):