Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitungsrecht

Reitungsrecht

, n.

Berechtigung zur Verfertigung von Draht oder der Herstellung von Stahlprodukten
  • ihres bürger- oder reydungsrechts ... verlustig
    1683 Lappe,Altena 331
  • wenn er sich überwiesen würde, daß er gegen das eidliche gelübde gehandelt, soll er des reidungs- und bürgerrechts verlustig sein
    1686 IserlohnUB. 210
  • er [reidemeister] soll den lohn unter verlust seines reidungsrechtes dem knechte mit baarem gelde entrichten
    1717 Lappe,Altena 345
  • denen saͤmtlichen reyde-meistern aber ist ... bey verlust ihres reydungs-rechts zu inhibiren, sich hiernach ... [daß keine andere als edict-maͤßige muͤntz-sorten gezahlet werden] zu achten
    1753 NCCPruss. I 452
  • dasz zu mehrerem aufnehmen des handels auf den stahl ein gewisser billigmäsziger preisz, warunter selbiger auswendigen unter verlust des reidungsrechtes am stahl nicht zu verkaufen, gesetzet werden [möchte]
    18. Jh. Lappe,Altena 330
unter Ausschluss der Schreibform(en):