Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitungsrecht
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Reitungsrecht
, n.
Berechtigung zur Verfertigung von Draht oder der Herstellung von Stahlprodukten
- ihres bürger- oder reydungsrechts ... verlustig1683 Lappe,Altena 331
- wenn er sich überwiesen würde, daß er gegen das eidliche gelübde gehandelt, soll er des reidungs- und bürgerrechts verlustig sein1686 IserlohnUB. 210Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- er [reidemeister] soll den lohn unter verlust seines reidungsrechtes dem knechte mit baarem gelde entrichten1717 Lappe,Altena 345
- denen saͤmtlichen reyde-meistern aber ist ... bey verlust ihres reydungs-rechts zu inhibiren, sich hiernach ... [daß keine andere als edict-maͤßige muͤntz-sorten gezahlet werden] zu achten1753 NCCPruss. I 452Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- dasz zu mehrerem aufnehmen des handels auf den stahl ein gewisser billigmäsziger preisz, warunter selbiger auswendigen unter verlust des reidungsrechtes am stahl nicht zu verkaufen, gesetzet werden [möchte]18. Jh. Lappe,Altena 330