Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reitungsverständig

reitungsverständig

, adj.

mit der Erstellung und Prüfung von 1Reitungen (I) vertraut
  • die bestellung dieses raitcollegii bestehet in zweien von dem innern und so vill von dem aüssern rathsmittel nicht weniger zweien aus der gemainen burgerschaft durch den gesambten stattrath erwöhlenden tauglichen und raitungsverständigen personen
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 479
unter Ausschluss der Schreibform(en):