Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitvieh
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Reitverständige
Reitvieh
, n.
männliches Zuchtvieh
- weyßen wir auch, dass der hoffman soll schuldich sein, den dreyen dörfferen ... daß reytviehe zu halten1616 LuxembW.(Majerus) II 144
- weisen wir sentschöffen zu recht unserm pfarrherrn, daß er der gemein halten soll alle reidtvieh mit namen farren, widder, beer und böckoJ. Back,EvK. I 154
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