Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitvogt
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, m.
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Beamter, der die landesherrlichen Einkünfte einnimmt und darüber Rechnung führt
bdv.:
Teilvogt (III)
vgl.
2Reitherr
- prælaten, ... amtslüde ... hus-vœgede, ride-vœgede ... scholen nene kopenschop driven up deme lande tom vorprange1. Hälfte 17. Jh. Westphalen,Mon. III 2154Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- hochfuͤrstliche gottorpische rangverordnung ... 48) amtsschreiber 49) hausvogt 50) reutvogt1662 NStaatsbMag. I 900Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [wir] befehlen ... daß ein jeder, ... auch unsere statthaltere, gouverneurs, amt-leute ... land- und ambt-schreibere, hauß- reit- hardes- und kirchspiel-voigte ... sich nach dieser ... verordnung ... richten ... sollen1713 Dänemark/Lünig,CJMilit. 1329Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der reitvogt ... in einigen gegenden, z.b. im Schleswigschen, ein obrigkeitlicher beamter, welcher die landesherrlichen einkünfte an einem orte oder in einem bezirke einnimmt und berechnet; entweder von reiten, rechnen, oder auch von reiten, ordnen, verwalten1798 Adelung2 III 1079Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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