Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reitweg
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, m.
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Weg für Reitverkehr
- ein gmachweg, reitweg1521 OÖsterr./ÖW. XIV 326
- wo ain holzman holz zu treiben hat uber far-, reit- oder geweg, da das viech oder leüt genn sollen, und auf die naglstat nit sechen mag, der soll herrfürgehn und drei mall mit lauter stimm schreien, wo iemand da ridt oder gieng, das derselb bewat sei1532 OÖsterr./ÖW. XIII 10
- wer ein sonderbahren rechtweeg fuͤrguͤbt, es sei ein fahrt- und reitweeg oder gangsteig, und sich dessen behelfen will, der mueß es beweisen1599 NÖLREntw. V 172 § 5
- wer einen gangsteig, reit- oder fahrtweeg zu machen hat und dises unterliesse, ist der herrschaft verfahlen 5 ℔ 60 ₰Mitte 18. Jh. OÖsterr./ÖW. XIV 249
- so ainer, oder ein ganze gmain auf ihren aigenen gründen ein gemainen offenen farth- oder reitweeg oder einen gangsteig zu halten ... schuldig18. Jh. OÖsterr./ÖW. XII 235
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