Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reizen
Artikel davor:
Reitungszeit
Reitungzettel
reitverständig
Reitverständige
Reitvieh
Reitvogt
Reitweg
1Reitwein
2Reitwein
Reitzettel
reizen
, v.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
jn., auch ein Tier, zu einer bestimmten Handlung antreiben (I), provozieren (I)
- daz alle die swestere di me gereizet werdent irre selen vͦmer me ewecliche geteͮliche ze gedenckeneum 1285 Mainz/CorpAltdtOrUrk. II 101
- wan einer eynen reyßt vnd der do gereyßt wirt, den andern slecht, so sol der, der den gereyßt hat, den freuel büßen1425 ZWirtFrk. 2, 2 (1851) 63
- wante M. de jenne de den sulven marquarde slogen dar to geschundt, gereyset und togeherdet scholde hebben1486 LübRatsurt. I 224
- das andere mehr geistliche orden alhie, mönche und nonnen, von der personen gnantes Gabriels, als der seynen orden vorlassen vnd jn weltlichen cleydern gehet, böße beyspil nemen vnd zw ergerung gereytzt [wurden]1522 MittOsterland 6 (1863/66) 62Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es sollen ... die cantores ... alle örter meyden, da man zu fressen, sauffen vnd ander schandt vnd ander laster geraizt wirdt1565 Schmidt,AnsbachMusik 19
- daß ihr ... denen kraͤmern, so dergleichen leichtfertig- und zur buhlerey auf einige weiß reitzende buͤchel, bilder und gesaͤnger herbeybringen, selbe alle hinwegnehmen ... sollet1692 KurpfSamml. IV 568Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die pflichten eines reichsstandes verbinden ihn ... gegen mitstaͤnde und auswaͤrtige staaten zu friedlich und nachbarlichen betragen, damit weder jene ungebuͤhrlich bekraͤnkt oder vergewaͤltiget, noch diese zu feindseligkeiten gereitzt [werden]1770 Kreittmayr,StaatsR. 99Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hat er [Duellant] diesen [ausforderer] durch worte oder handlungen gereitzt, soll seine strafe noch geschaͤrfet werden1786 Gadebusch,Staatskunde I 308Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wird jemand durch ein thier beschaͤdiget, so ist derjenige dafuͤr verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereitzt, oder zu verwahren vernachlaͤssiget hat1811 ÖstABGB. § 1320Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
jn. zu positiven Haltungen und Handlungen veranlassen
- scholen alle meistere ... in allen dugenden unde goden exempeln ehren gesellen ... vorgahn, unde se dartho reitzen1573 HambHandw. 566Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Hamburger Kulturgut Digital