Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekognition

Rekognition

, f.


I Bestätigung, Beglaubigung der Echtheit eines Dokuments
  • [wir] enwillen nicht geven ienige breve efter recognitien over erve effte gud, gelegen in orer stad
    1468 GöttingenUB. II 287
  • einen loffwerdigen schin und vorsegelde recognition upp solliche gelesen czerte
    1535 LübRatsurt. III 259
  • wann die originalverschreibung, oder andere ... vertraͤge, gerichtlich producirt vnd recognoscirt werden: so sol der gerichtschreiber ... die recognition, vnd was sich dabey zutregt, ad acta registriren
    1603/05 HambGO. I 30 Art. 4
  • im fall ... er bei ausziehung der prozeß seine briefliche documenta oder andere probatorien ... beigelegt hätte ..., dieselbe alle zumal anstatt des beweises wiederholen, der dokumenten rekognition bitten, doch sonsten ihme, da er keine probatoria beigelegt, die reproduktion der zitation und einführung der klag obbesagter gestalt zu werk zu richten unbenommen [sei]
    1654 JRA.(Laufs) § 35
  • recognition derer documente oder brieflichen urkunden ... die nehmung in augenschein oder besichtigung derere briefe und siegel, ob solche falsch oder richtig sind, ist eine gerichtliche handlung
    1741 Zedler 30 Sp. 1544 [ebd. zS.]
  • recognition das gestaͤndnis, wodurch iemand bekennet, daß die vorgezeigte schrift von ihm geschrieben worden
    1762 Wiesand 890
  • dieß [aus einem Pachtverhältnis rührende Verpflichtung] wuͤrde aber noch nicht durch die recognition der pachtbuͤcher bewirkt werden
    1805 Schmalz,NSamml. II 205
II (schriftliche) Bestätigung des Empfangs einer Sache oder der Durchführung einer Handlung
  • do war kein legzedel oder recognition, die im fahl der not het megen furgelegt werden
    1566/67 ZimmernChr. III 401
  • wir ... vberantwurten jme ... die recognition so obgemelter herr W.S. obbeschriebnem herr J.A. ... geben zuhanden
    1574 Frey,Pract. 209
  • das auch derjenig, so solche schrifften von dem registratoren empfahet, ime davon ein recognition herauß gebe und dieselbe bei die acta ... hingelacht werde
    MünsterKzlO.(1574) 252
  • hinwieder e.f.g. mir eine rekognition unter dero hand und siegel, auch ein nebenschreiben an dero herrn vater ... geben wollen, des inhalts, daß e. f. g. von mir die vorgenannten 300 goldgulden empfangen
    1601 NeuburgKollBl. 60 (1896) 80
  • solle der referent solche [relation] niemand anders als den revisorn ... gegen rekognition aushändigen
    1654 JRA.(Laufs) § 150
  • recognition ... wird also derjenige schein genennet, so einem gegeben wird, welcher etwas uͤberliefert, oder in verwahrung gegeben
    1753 Oberländer 594
  • allwo das darlehen nebst einem ... amtszettel, oder recognition dem pfandgeber zu seiner sicherheit behaͤndiget werden muß
    1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 65
III Identifikation eines Beschuldigten vor Gericht
  • die recognition [des Angeschuldigten] selbst pfleget [beim Zeugenverhör] gewoͤhnlich in gesellschaft einiger andern vorgenommen zu werden
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1338
IV wie Rekognitiongeld 
vgl. Rezeßgeld
  • daß die perlefinker, wann sie sich eine geraume zeit allhie in T. uffhalten, anstatt der vier, hinfuͤhro acht reichsthaler, der stadt zur recognition zahlen muͤssen
    1660 CStSlesv. III 2 S. 46
  • das ... die filialkirchen Sch. von dero mutter- und pfarrkirchen F. gegen einer jährlichen recognition ... gänzlich separirt ... werden solle
    1720 FreibDiözArch. 19 (1887) 289
  • die ... für diese concession [zur Schifffahrt] offerierte jährliche recognition zu sechs reichsthaler courant sollen auf weihnachten jeden jahres ... abgetragen werden
    1758 OstfriesBauerR. 86
  • laudemium oder recognition der oberlehenherrlichen rechte ... welche so, wie das pfundgeld, bey jeder veraͤnderung zu entrichten [sind]
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 147
V Anerkennung eines Lehens
  • der erbzins [muß] ... vom zinsmanne der zinsherrschaft ... jaͤhrlich zur recognition des obereigentumes und zwar an einem festgesetzten tage entrichtet werden
    1788 Thomas,FuldPrR. I 266
VI hier fachsyntaktisch verkürzt: Streitigkeiten über Rekognitionen (IV) 
  • [vorbehalten bleiben auch die] recognition der fl. regierung in den handwerks- und innungsfällen
    1709 GothaStR. 373
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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