Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekognitionzettel
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, m.
Bestätigungsschein
- [Kanzleivorschrift:] das ... frembde botten so furderlich als immer muglich abgefertigtt oder so die sachenn wichtig, vnnd vertzug haben muß denselben recognition-zettel gegeben werden1573 Kamptz,MecklStPrR. V 326Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)