Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekognitionzettel

Rekognitionzettel

, m.

Bestätigungsschein
  • [Kanzleivorschrift:] das ... frembde botten so furderlich als immer muglich abgefertigtt oder so die sachenn wichtig, vnnd vertzug haben muß denselben recognition-zettel gegeben werden
    1573 Kamptz,MecklStPrR. V 326