Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rekognoszieren

rekognoszieren

, v.


I etw. (zB. Schriftstücke, Siegel) gerichtlich anerkennen, beglaubigen
  • ander schlecht schriften ... sollen uf anfechtung der widerpartey kain glauben geben werden, sy würden dann durch dieselb partey, darwider sy fürbracht werden, recognostirt, das sy desselben contracts oder pacts eingangen were
    1521 WindsheimRef. 80
  • sigilla zu besichtigen, zu recognosciren oder sunst dergleichen zu handlen
    1555 RKGO.(Laufs) III 40 § 1
  • ein ... testament ... welches der roͤm. koͤn. may. ... auff sein deß graffen eruordern ... als gezeugen ... besieglet, vnnd vns in namen gemelter koͤn. may. ... ersůcht, jemands ... zuuerordnen, gemelter ... regierung siegel vnd handtzeichen an vorgemelts graffen auffgericht ... testament ..., wie sich vermoͤg rechtens gebüre, recognoscieren 
    1574 Frey,Pract. 32
  • missiff vnd sendbrieve ... sollen im gericht, wann sie recognoscirt werden, vollnkommenen glauben haben
    1603/05 HambGO. I 30 Art. 8
  • wann die originalverschreibung, oder andere ... vertraͤge, gerichtlich producirt vnd recognoscirt werden: so sol der gerichtschreiber ... die recognition, vnd was sich dabey zutregt, ad acta registriren
    1603/05 HambGO. I 30 Art. 4
  • wo sich einer auf grosse raittungen ... auch handls biecher ... beziehet, welche nicht allein von der im recht anhengigen, sondern auch andern mehr sachen, meldung thäten, ist er ... das original zum recognosciren, zur canzley zuerlegen verbundten
    1654 NÖLO. I 13 § 9
  • lebt er [Urheber des Dokuments] aber noch, soll man ihn daruͤber [bei Zweifeln der Echtheit eines Siegels oder Dokuments] vernehmen, und seine handschrifft gerichtlich recognosciren lassen
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 723
  • daß die jenige, so ausser diesen land seynd, also dero handels-buͤcher hieher zu dieser cantzley nicht leicht gebracht, und recognosciret werden koͤnnen
    1681 CAustr. I 53
  • recognosciren ... erkennen, besehen ... ob es sein, oder eines andern hand und siegel sey ... durchsehen ... daß eine schrifft untadelhafft sey, sich erklaͤren, und solche erkennt- und bekaͤnntnis geschiehet entweder durch den gegentheil selbst, oder dessen gevollmaͤchtigten, oder auch wohl durch die unterschriebene zeugen, welche ihre unterschrifft eydlich zu recognosciren schuldig seyn
    1753 Oberländer 594
  • es ist auch weder das original-schreiben des klagenden mandatarii ... beygebracht, noch solches von klaͤgerinn recognosciret 
    1768 HambGSamml. VI 614
  • [von] privatquittungen wird erfordert: daß die quittung von dem glaͤubiger selbst ... ausgestellt, von demselben recognoscirt worden sey
    1805 RepRecht XII 163
II
ein Lehnsverhältnis anerkennen
  • Tempelhoff wäre ein ordenslehn, davor es rath alhier recognoscirt 
    1643 ProtBrandenbGehR. II 20
  • [zur Gerichtszuständigkeit des Stadtrats gehören] die handwerkssachen bei allen zünften nach denen innungen, welche die handwerke von uns ... haben und recognosciren 
    1709 GothaStR. 372
  • zur constitutio feudi ist nicht hinreichend, daß jemand als ... kaͤuffer ... die sache tradirt bekommen hat. er muß sie als lehen besitzen und recognosciren, mithin treue ... versprechen und ... uͤbernehmen
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 63
III vor Gericht: einen Zeugen identifizieren
  • im fall es zweifelhaft seyn sollte, ob die zeugen sich vielleicht in der person des angeschuldigten irren moͤchten, so muͤssen sie zufoͤrderst denselben nach seinen wesentlichen kennzeichen ... beschreiben und demnaͤchst recognisciren 
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1338
IV hier subst.
im Militäreinsatz: Ausspähen feindlicher Truppen
  • die herumgehende wache bestehet theils in ronden, theils in patrouillen, theils in postirungen und recognosciren 
    1771 Zincke,KriegsRGel. 77
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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