Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rekognoszieren

I etw. (zB. Schriftstücke, Siegel) gerichtlich anerkennen, beglaubigen
II ein Lehnsverhältnis anerkennen
III vor Gericht: einen Zeugen identifizieren
IV im Militäreinsatz: Ausspähen feindlicher Truppen