Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekognoszierung
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Rekognoszierung
, f.
Anerkennung eines von einer Prozeßpartei eingereichten Schriftstücks als prozeßrelevant
- die recognoscirung zuverwilligen, oder abzuschlagen, solle in soweit in arbitrio judicis stehen, daß die partheyen in ihren anbringen allzeit die ursachen, warumben sie die recognoscirungen begehren, specifice anzuzeigen haben1681 CAustr. I 27Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg