Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekognoszierung

Rekognoszierung

, f.

Anerkennung eines von einer Prozeßpartei eingereichten Schriftstücks als prozeßrelevant
  • die recognoscirung zuverwilligen, oder abzuschlagen, solle in soweit in arbitrio judicis stehen, daß die partheyen in ihren anbringen allzeit die ursachen, warumben sie die recognoscirungen begehren, specifice anzuzeigen haben
    1681 CAustr. I 27
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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