Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rekollationieren

rekollationieren

, v.

einen Aktenabgleich vornehmen
  • hieruͤber haben die parteyen bey der ersten instanz um die rekollationirungstagsatzung anzulangen, und bey solcher ihre acta zu rekollationiren 
    1780 SteirEinl. 276