Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekollationierung

Rekollationierung

, f.

Vergleich, Abgleich, hier von Parteiakten vor dem Eintritt in die nächste Instanz
  • die verordnung, durch welche die parteyen der rekollationirung erinnert werden, lautet also: ... als wird ein solches demselben hiemit nachrichtlich erinnert mit auflage, durch rekollationirung der akten den vollzug zu leisten, um solche cum rationibus decidendi abgeben zu koͤnnen
    1780 SteirEinl. 276