Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekollationierung
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Rekognito
rekognoszieren
Rekognoszierung
Rekognoszierungstagsatzung
rekollationieren
Rekollationierung
, f.
Vergleich, Abgleich, hier von Parteiakten vor dem Eintritt in die nächste Instanz
- die verordnung, durch welche die parteyen der rekollationirung erinnert werden, lautet also: ... als wird ein solches demselben hiemit nachrichtlich erinnert mit auflage, durch rekollationirung der akten den vollzug zu leisten, um solche cum rationibus decidendi abgeben zu koͤnnen1780 SteirEinl. 276Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg