Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekompens

Rekompens

, f., auch m.

Ausgleich, Entschädigung
  • das ich ... für diese interimsvfwartung etwa eine gnedige recompenß erlangen mucht
    1630 Bohlen,Bohlen I 191
  • es wird gefront für ein alt herkommen, dass die scheffen ihren dienst vermog geleisten aids trewlich und ehrlich ohn einige reumpens [lies: recompens] und entgeltung gott zu ehren und der gemeinden zum besten verreichten sollen
    1662 Koeniger,SendQ. 43
  • zum fall nun jemand ... solche verdaͤchtige leuth erforschen, und anzeigen wurde, dem solle von jeden orths grund-obrigkeit, welche allen umbstaͤnden nach, den schaden zuleyden gehabt haͤtte, desthalben eine gebuͤhrende recompens geraicht ... werden
    1668 CAustr. I 326
  • sind demselben [gesandten], so lang er das collegial-votum des orts fuͤhren wird, jaͤhrlich ... zum recompens gegen seine muͤhewaltung verordnet 200. rthl.
    1679 Moser,StaatsR. 39 S. 123
  • ist ... derjenige soldat, der auf offentlicher strass ohne einen gedrukten rothen pahs betretten wirdt, alsogleich anzuhalten und der herrschaft einzulifern, wofir ein iedwederer 24 fl. aus der k.k. kriegscassa recompens zu bekomen hat
    1701 OÖsterr./ÖW. XIII 250
unter Ausschluss der Schreibform(en):