Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekonvenient

Rekonvenient

, m.

Beklagter, der eine Gegenklage erhebt
  • daß der vorklaͤger seine vorklag vnd convention außfuͤhrlich gemacht vnd bewiesen hette, aber der nachklaͤger vnd reconvenient in seiner gegenklag nachlessig vnd seumlich handeln wuͤrde, ... so ... wollen wir, daß alsdann der obgemelte simultaneus & mutuus processus ... nicht stath haben ... wolle
    PreußLR. 1620 I 28 § 8
  • der reconvenient, nach- oder wieder-klaͤger
    1753 Oberländer 595