Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekonvention

Rekonvention

, f.

Gegenklage, Nachklage (III), die der Beklagte gegen den Kläger im Rahmen desselben Verfahrens erhebt
  • want reconventie behoirt te geschieden voir de litiscontestacie
    1496 CoutBrab. II 2 S. 140
  • es soll söllich reconuencion und widerrecht vor befestigung des kriegs beschehen, es were dann das sich der verantwurter ... bezewgt het, so möcht er sölliche reconuencion und gegenclag thun baldt nach befestigung des kriegs
    NürnbRef. 1503 VI 9
  • etliche klagen so in geschribnem rechten sonderlich preuilegiert ... sein, also das in sollichen gegenclag vnd reconuention nit stat haben
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 21
  • in Khärnten hat khain reconvention stat, sonnder wer gegen zu clagen hat, mues citation werben unnd hanndln wie in anndern clagen der gebrauch ist
    1544 Carinthia I 103 (1913) 187
  • ob die reconuention vnd gegenklagen vor lehenrichtern vnnd mannen auch stat haben
    1548 Perneder,Lehnr. 37v
  • [Übschr.:] wie in der conuention vnd reconuention sachen soll procedirt werden
    1548 Perneder,Proz. 53r
  • [im Prozeß sollen] alle exceptiones, peremptorie defensiones, reconventiones und alle gegenwehrliche nottorft von des beclagten wegen vorgebracht ... werden
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 331
  • des widertheyls reconuention vnnd gegenklag
    Notariat 1565 Bl. 128v
  • wer zuerst geklagt hat, der darf dem andern auf seine gegenklage oder reconvention nicht antworten, er sey denn erst von ihm durch urthel und recht gaͤnzlich geschieden
    1650 EstRitterLR. 204
  • soll ... beklagtem in dem hülffsabschiede ... seine exceptiones ... in der reconvention auszuführen vorbehalten werden
    1696 CCMagdeb. II 166
  • ist er [beklagte] zu bezahlung des wechsel-briefes zu condemniren, mit seinen dießfalls opponirten exceptionibus altioris indaginis aber in die reconvention zu verweisen
    1750 AltenbNWechselO. V § 13
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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