Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekonvention
Artikel davor:
rekollationieren
Rekollationierung
Rekommendation
Rekommendationsschreiben
(rekommendieren)
Rekompens
rekompensieren
rekonsolidieren
Rekonvenient
rekonvenieren
Rekonvention
, f.
Gegenklage, Nachklage (III), die der Beklagte gegen den Kläger im Rahmen desselben Verfahrens erhebt
bdv.:
Rekonventionsklage
vgl.
Konvention (II)
- want reconventie behoirt te geschieden voir de litiscontestacie1496 CoutBrab. II 2 S. 140
- es soll söllich reconuencion und widerrecht vor befestigung des kriegs beschehen, es were dann das sich der verantwurter ... bezewgt het, so möcht er sölliche reconuencion und gegenclag thun baldt nach befestigung des kriegsNürnbRef. 1503 VI 9Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- etliche klagen so in geschribnem rechten sonderlich preuilegiert ... sein, also das in sollichen gegenclag vnd reconuention nit stat haben1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 21
- in Khärnten hat khain reconvention stat, sonnder wer gegen zu clagen hat, mues citation werben unnd hanndln wie in anndern clagen der gebrauch ist1544 Carinthia I 103 (1913) 187
- ob die reconuention vnd gegenklagen vor lehenrichtern vnnd mannen auch stat haben1548 Perneder,Lehnr. 37vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- [Übschr.:] wie in der conuention vnd reconuention sachen soll procedirt werden1548 Perneder,Proz. 53rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- [im Prozeß sollen] alle exceptiones, peremptorie defensiones, reconventiones und alle gegenwehrliche nottorft von des beclagten wegen vorgebracht ... werden1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 331Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- des widertheyls reconuention vnnd gegenklagNotariat 1565 Bl. 128vFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer zuerst geklagt hat, der darf dem andern auf seine gegenklage oder reconvention nicht antworten, er sey denn erst von ihm durch urthel und recht gaͤnzlich geschieden1650 EstRitterLR. 204Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll ... beklagtem in dem hülffsabschiede ... seine exceptiones ... in der reconvention auszuführen vorbehalten werden1696 CCMagdeb. II 166
- ist er [beklagte] zu bezahlung des wechsel-briefes zu condemniren, mit seinen dießfalls opponirten exceptionibus altioris indaginis aber in die reconvention zu verweisen1750 AltenbNWechselO. V § 13