Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekonventionsklage

Rekonventionsklage

, f.

wie Rekonvention 
  • [H. soll] uf der juͤdischeit wider uns getane reconvencionclag [nach] inhalt des gewaltbriefs [antworten]
    1518 UrkJudRegensb. 344
  • daß er ... alle andere vorbrachte einreden und articul, auch reconvention-klag anhoͤren [soll]
    1570 RAbsch. III 316
  • [Übschr.:] replick vnd antwurt auff die litis contestation vnnd reconuention klag 
    1574 Frey,Pract. 345
  • waͤre aber klaͤger oder beklagter in unsern landen ... mit beweglichen guͤthern gnugsam gesessen, und darauff nicht uͤbermaͤßig schuldigk, bleibet er mit dem vorstande billig verschonet, jedoch ist er der reconventions-klage in hoc foro abzuwarten schuldigk
    1643 CCMarch. VI 3 Sp. 192
  • daß klagender burgemeister ... seine angestellte injurien-klage, und hingegen beklagter seine reconvention-klage fallen ... lassen
    1644 ProtBrandenbGehR. II 635
  • soll der klaͤger auf des beklagten begehren nicht allein der angestelleten rechtfertigung auszuwarten ... sondern auch auf die reconventions-klage ... sich ... einzulassen ... schuldig seyn
    1663 BrschwLO. II 278
  • bey der reconvention ... da derjenige, welcher mich bey meinem richter conveniret, auch von denselben meine reconventions-klage annehmen ... muß
    1705 KlugeBeamte I2 660
  • die sententiæ paritionis aber in denen ... mandat-sachen gaͤben des ertz-stiffts zum eyffrigsten erstrittene superioritaͤt in geist- und weltlichen sachen ... und das bey der erfurter angestellten anderen reconvention-klage wider sie gesprochene urthel klar genug zu verstehen
    1749 Moser,StaatsR. 40 S. 217
  • 5000 rechtshaͤngige sachen ... ohne die rekonventionsklagen und incidentsachen
    1785 Brandis,RKG. 37