Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekredenz

Rekredenz

, f.

  • recredentz ... ist, wenn eine streitige sache einer oder der andern derer streitenden parteyen selbst in verwahrung gegeben, oder deren besitz bis zu austrag der sache anvertrauet wird
    1741 Zedler 30 Sp. 1567
  • [van den exceptien dilatorie] mits ... hantlichtinge oft namptissement oft recredentie 
    1496 CoutBrab. II 2 S. 16
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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