Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekreditiv

Rekreditiv

, n.

wie Rekreditivschreiben 
  • exempel von creditiven und recreditiven solcher gesandten trifft man in denen sammlungen derer actorum publicorum genug an
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 408
  • ein gesandter, so einen hoͤhern gesandtschaftlichen character ablegt, dafuͤr einen geringern annimmt, und in solcher qualitaͤt noch laͤnger an dem hofe verbleibt, bekommt dennoch ein recreditiv, so dem niedergelegten character gemaͤß eingerichtet ist
    1777 Moser,VölkerR. 330