Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rekreditiv
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, n.
wie Rekreditivschreiben
- exempel von creditiven und recreditiven solcher gesandten trifft man in denen sammlungen derer actorum publicorum genug an1746 Moser,StaatsR. 28 S. 408Faksimile - in Google Books
- ein gesandter, so einen hoͤhern gesandtschaftlichen character ablegt, dafuͤr einen geringern annimmt, und in solcher qualitaͤt noch laͤnger an dem hofe verbleibt, bekommt dennoch ein recreditiv, so dem niedergelegten character gemaͤß eingerichtet ist1777 Moser,VölkerR. 330Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)