Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rekurrieren
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, v.
einen Rekurs (I) einlegen
- von beiden höchsten reichsgerichten kann man nach der meinung ständischer publizisten noch an den reichstag rekurrieren mit der bitte, daß durch einen reichsschluß der beschwerde abgeholfen werde. allein da ... in den reichsgesetzen nur die revision und supplikation als rechtsmittel bestimmt sind, so ist der rekurs nicht gegründetum 1795 StaatsRHeilRömR. 56