Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): relationieren
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, v.
durch eine Relation (I) festhalten
- als sollen der partheyen pro & contra beschehene muͤndliche nothdurffts-handlungen fleißig protocollirt, und daruͤber eine schrifftliche relation verfaßt werden, welche relation hernach, da wider solche relationirte nothdurfft die appellation ... zugelassen wuͤrde, anstatt der appellations-schrifften, mit denen bey der erkanntnus gehabten motivis ... zu der lands-fuͤrstl. regierung gegeben werden [solle]1688 CAustr. I 40Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg