Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Relegation

Relegation

, f.

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I Amtsenthebung; Ausweisung, Verbannung aus einem Rechtskreis (einer Stadt, einem Land), Ausschluß aus einer Gemeinschaft
vgl. R
  • tot penen van relegacien, dats tot temporalen ban die nyet ewich en is
    1496 CoutBrab. II 2 S. 61
  • [auch wenn ein Duell nicht stattfindet] sollen dieselben [Beteiligten] dannoch pro qualitate personarum, entweder durch wuͤrckliche relegation, abschaffung von unserem hoff, mit entsetzung der ehren-aembter ... auffs schaͤrffiste gestrafft werden
    1666 CAustr. I 287
  • relegation und land- stadt- oder ambts-verweisung
    1705 KlugeBeamte I2 813
  • wird ihme [wegen einer verbotenen sakralen Handlung] an statt der sonst wohlverdienter relegation die bestrafung dahin abgemildert, daß [...]
    1737 Schindler,VerbrFreib. 220
  • straf der fustigation und relegation [für rädelsführer]
    1740 Tänzer,GJudVorarlb. 99
  • hat die von einem unterrichter erkannte relegation ausser dessen gerichtszwang keine rechtliche verbindlichkeit
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 136
II Verweisung von der Universität
  • und das agiren in der relegation vergessen, und von der universitet verwiesen werden
    1636 Schulz,FremdWB. III 287
  • relegation eines studenten
    1668 Schulz,FremdWB. III 287
  • das gefaͤhrliche legen der kanonenschlaͤge [durch Studenten], und werfen der raketen in der stadt, wird bei strafe der relegation untersagt
    1790 Marburg/v.Berg,PolR. VI 2 S. 533
  • besonders werden alle orden und landsmannschaften, bei strafe einer immerwaͤhrenden relegation von allen universitaͤten in den koͤniglichen landen, hiemit ernstlich untersagt
    1802 NCCPruss. XI 655
  • alle [studenten], welche die oͤffentliche ruhe und sicherheit stoͤren ... sollen ohne nachsicht mit der relegation bestraft werden
    1803 v.Berg,PolR. VI 2 S. 533
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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