Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): relegieren
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, v.
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I
jn. verweisen, verbannen
bdv.:
bannen (III 2)
- wer ain gůt yemandts ... verkauft hette, vnd das volgend ainem andern auch verkauffet, der wirdet ... gestrafft, also das er verschickt, relegiert vnnd des vatterlands ein zeitlang beraubet wirdetPerneder,Malef.(1547) 8rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- relegirn einem statt oder land verbieten1564 Schwartzenbach(Haß) fol. 72r
- [was für laster mit dem offentlichen bann ... sollen verrichtet werden:] offentliche todtschleger, so von der obrigkeit nicht relegirt oder am leben gestrafet1570 Kurland/Sehling,EvKO. V 100Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- [bei] der hurerei ... die mannsbilder aber ad opus publicum zu condemniren, nach gestalt der sache, zu relegiren1656 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 113Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle diejenige, so aus dem lande relegiret ... sollen in ihren gehabten letzten behausungen, ohne weitlaͤufftigkeit und schrifftlichen perquisitions-schein citiret ... werden1699 CCMarch. II 1 Sp. 278Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß ins kuͤnftig denen relegirten der buchstabe r. ... auf den rucken geschrepfet ... werden solle1716 CAustr. III 858Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auf drey jahr lang aus denen hochstiftischen landen relegiert1753 Becker,Pfalz 140
- [daß M.D. nach einem Selbstmordversuch] auf wider verhoffen erfindende incorribilität oder anderweites übles auffihren ohne weiteres relegiert werden solle1754 Schindler,VerbrFreib. 236
II
jn. von einer Universität weisen
- wurd er seiner lesterung und contumarien halber ... von der universitet ... relegirt und verweiset1566 Schulz,FremdWB. III 288