Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): relegieren

relegieren

, v.

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I jn. verweisen, verbannen
  • wer ain gůt yemandts ... verkauft hette, vnd das volgend ainem andern auch verkauffet, der wirdet ... gestrafft, also das er verschickt, relegiert vnnd des vatterlands ein zeitlang beraubet wirdet
    Perneder,Malef.(1547) 8r
  • relegirn einem statt oder land verbieten
    1564 Schwartzenbach(Haß) fol. 72r
  • [was für laster mit dem offentlichen bann ... sollen verrichtet werden:] offentliche todtschleger, so von der obrigkeit nicht relegirt oder am leben gestrafet
    1570 Kurland/Sehling,EvKO. V 100
  • [bei] der hurerei ... die mannsbilder aber ad opus publicum zu condemniren, nach gestalt der sache, zu relegiren 
    1656 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 113
  • alle diejenige, so aus dem lande relegiret ... sollen in ihren gehabten letzten behausungen, ohne weitlaͤufftigkeit und schrifftlichen perquisitions-schein citiret ... werden
    1699 CCMarch. II 1 Sp. 278
  • daß ins kuͤnftig denen relegirten der buchstabe r. ... auf den rucken geschrepfet ... werden solle
    1716 CAustr. III 858
  • auf drey jahr lang aus denen hochstiftischen landen relegiert 
    1753 Becker,Pfalz 140
  • [daß M.D. nach einem Selbstmordversuch] auf wider verhoffen erfindende incorribilität oder anderweites übles auffihren ohne weiteres relegiert werden solle
    1754 Schindler,VerbrFreib. 236
II jn. von einer Universität weisen
  • wurd er seiner lesterung und contumarien halber ... von der universitet ... relegirt und verweiset
    1566 Schulz,FremdWB. III 288
unter Ausschluss der Schreibform(en):