Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religion

Religion

, f.

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I Glaube an Gott, sowie daraus resultierende Angelegenheiten der Glaubenslehre oder der Glaubensgemeinschaft
bdv.: Glaube (IX)
vgl. Theologie
  • die ... khnaben und khinder zu schuel und khor gelassen, unnd zu lernung der lateinischen buechstaben, gehallten werden damit sy in cristenlicher zucht ler und religion ... auferzogen
    SalzbLO. 1526 Bl. 127v
  • ob nu wol di clag ist umb rent und gult, so fleust sy doch on mitel us der religion her, mag auch eher nit entscheiden werden, es sei dann zuvor ußgefurt, was die religion in solchem fall zulasst oder nit
    1533 ZRG.2 Kan. 49 (1963) 367 Anm. 368
  • damit solcher frid auch der spaltigen religion halben ... desto bestaͤndiger ... erhalten werden moͤchte
    1555 Augsburg/RAbsch. III 17
  • ob ... auf dem augspurgischen reichs-tag nicht allein der gemeine land-frieden in prophan-sachen erneuert ..., sonder auch in der religion ein bestaͤndiger ... friede beschlossen worden
    1557 RAbsch. III 146
  • religion ... glauben, gsatz, ordnung vnnd gebreuch der sacrament ... die verbindung gottes mit seinen glaubigen
    1571 Roth 346
  • es soll burgermaister, richter und rath nit gedulden ..., das in würthsheüsern ... von der religion freventlich geredt ... werde
    1608 Kärnten/ÖW. VI 454
  • nicht allein das vor eine religionssache zu halten, da man einen nicht bei seinem glauben bleiben lässet, besondern was auch von der religion dependiret, als die unterrichtung der jugend in trivial- und hohen schulen ... auch neben-einführung einer andern religion und desgleichen
    1662 ProtBrandenbGehR. VI 753
  • religion ... in besonderm verstande verstehet man dadurch den dienst und die verehrung des wahren gottes
    1742 Zedler 31 Sp. 443
  • daß der kaiser die kirche und religion beschirmen ... solle
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 86
  • die drey sekten der christlichen religion, die roͤmisch-katholischen, evangelisch-lutherischen und reformirten genießen in teutschland allein die rechte der reichsbuͤrgerschaft
    1785 Fischer,KamPolR. I 317
  • das christentum, in seiner urspruͤnglichen reinigkeit eine ganz moralische religion, zeichnet sich ... vom judenthum und muhammedanismus vorzuͤglich aus, daß es nicht das werk der politik und legislation gewesen ist
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 745
  • religion ist subjectiv betrachtet die erkenntnis aller unserer pflichten als göttlicher gebote
    18. Jh. Kant/DWB. VIII 801
II Konfession, religiöses Bekenntnis, Glaubensausübung, die sich auch auf die weltliche Rechtsstellung der Person auswirkt
  • das di religion der augspurgischen confession wurde geduldet in den kirchen und predigheusern
    1552 ZSchwabNeuburg 61 (1955) 275
  • nachdem ... in vielen frey- und reichsstaͤdten ... unsere alte religion und der augspurg. confession-verwandten religion ... im gang ... gewesen
    1555 RAbsch. III 20
  • daß ... alle andere personen des cammergerichts von beden der alten religion und dann der augspurgischen confession presentiert ... werden
    1555 RKGO.(Laufs) I 3 § 3
  • es sollen auch der augspurgischen confession verwandten, welche vermög des passawischen vertrags und alhie aufgerichten friedens neben der alten religion personen zu presentiren in dieser reichßversamlung zugelassen, durch sölche visitation [nicht] nachmals außgeschlossen werden
    1555 RKGO.(Laufs) I 50 § 4
  • daß wir [hertzog zu Mecklenburg] ... sie ... bey der wahren religion, der augspurgischen confession, und bey fried und recht, gnediglich schützen ... wollen
    1555 Sachsse,MecklUrk. 239
  • die freystellung der religionen halben von der k.mt. ... dermassen erleutert, das den stenden und underthanen ... frei steen soll, sich zu einer oder der andern religion ... zu begeben
    1559 BrfFriedrFromm. I 21
  • apotecker sollen ... von ehrlicher geburth, und cathol. religion seyn
    1564/1602 CAustr. I 65
  • dat die druckers ende printers ... gheen dinghen en drucken ofte printen, die teghens de catholycxsche religie ... souden wesen
    1570 PlacBFland. II 8
  • händel ... darzu sondere leut, derselben erfahren, müssen gebraucht werden (als religion, müntz, zoll, justitien, policei, und dergleichen sachen)
    1577 RTTraktat(Rauch) 69
  • daß die ... beclagten, im closter Frawenalb eine reformation der religion halben vorgenommen, unnd an statt der päpstlichen religion, die augspurgische confession ... eingeführt
    1598 Kratsch,Justiz Anh. 13
  • van de gereformeerede religie 
    1602 ZHambG. 49/50 (1964) 72
  • wie es mit denen mit ungleicher religion vermengten kreisen wegen der an seiten der augsburgischen konfessionsverwandten bei den defensionsverfassungen begehrten parität zu halten
    1654 JRA.(Laufs) § 185
  • waß sie [gaistlichen lehensherren] in etwan der catholischen religion halber bei ihren lehensverleihungen in obacht zu nehmen ... haben
    1654 NÖLO. V 1, 3 § 2
  • [Bürgermeister und Rat der Stadt Wien] keinen ... so nicht unserer allein seeligmachenden catholischen heiligen religion zugethan, zum burger anzunehmen nicht schuldig seyn solten
    1657 CAustr. I 292
  • beschwaͤrde ... wider den leutenant N. von N. regiment calvinischer religion wegen einer contra inhibitionem mit einem catholischen maͤgdl vorgenommener heurath
    1701 CAustr. I 223
  • wie bey aufrichtung der crays-verfassung auf die religion nicht hat gesehen werden koͤnnen
    1718 Moser,StaatsR. 27 S. 268
  • die in ganz Teutschland recipirte ... mess-freiheit ohne ansehung der nation oder der religion 
    1746 Stern,PreußJuden III 2 S. 831
  • weil ... die religion in das wohl und weh der bürgerlichen regierung einen sehr großen einfluß hat, so liegt dem regenten ob, dahin zu trachten, daß der staat nicht durch falsche glaubenssätze gefahr laufe oder unter dem vorwand der religion gekränkt werde
    1757 RechtVerfMariaTher. 277
  • so muß dieses hülfsmittel [wiederherstellung in den vorigen stand] einem jeden in unsern landen, von welcher religion er auch sey, angedeyen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 25 § 2
  • vermoͤg des westfaͤlischen friedens sollen außer jenen dreyen religionen keine weitere in Teutschland eingefuͤhrt ... werden
    1785 Fischer,KamPolR. I 319
  • welche unterthanen in einem lande nicht zur herrschenden religion gehoͤren, duͤrfen unbeschraͤnkt ihre hausandacht ... halten
    1785 Fischer,KamPolR. I 321
  • die reichs-ritterschaft ist bekanntlich in absicht auf die religion den reichs-staͤnden in dem westphaͤlischen frieden voͤllig gleichgestellt worden
    1789 Kerner,RRittersch. III 127
  • werden die reichsstände nach der religion in katholische und evangelische abgeteilt und machen in dieser rücksicht zwei besondere corpora, wovon jedes seine eigene verfassung und eigenes direktorium hat
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 48
  • wenn aber auch hier gleichheit der stimmen ist, wenn zugleich beide religionsteile getrennt, beide oder auch nur ein teil reichsstände und von verschiedener religion sind, so kommt die sache vom kammergericht an den reichstag
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 52
  • unter die rechte des kaisers gehört auch das recht, die katholische, evangelische, reformierte religion, die durch den westfälischen frieden freie ausübung erlangt haben, zu schützen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 58
  • die landesherren haben auch das reformationsrecht, das recht zu bestimmen, was für eine religion und wie sie in ihrem land ausgeübt werden soll
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 79
  • in was fuͤr einer religion ein kind, dessen aeltern in dem religions-bekenntnisse nicht uͤberein stimmen, zu erziehen ... bestimmen die politischen vorschriften
    1811 ÖstABGB. § 140
III
auch n. (Beleg 1294)
geistlicher Orden, Ordensgemeinschaft; mnl. man van religioen Mönch
vgl. Religiose
  • dat hi ne si poertre, no clerc, no man van religioene 
    1294 CorpMnlTekst. I 2121
  • [Buchtitel:] leben vnd wandel Ignatij Loile, anfengers vnd stiffters der religion, die societet Iesv genannt [Ingolstadt 1590]
  • in besonderm verstande werden in der roͤmischen kirche die verschiedene orden, so nach einer besondern regel leben, religionen geheissen
    1742 Zedler 31 Sp. 452
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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