Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionamt

Religionamt

, n.

Kirchenbehörde
  • die weil denn zu solchem ... bau eine stattliche unkost als etliche 1000 fl gehören, zu dem es von dem einkommen des religionamts nicht zu nehmen
    1557 Löscher,DresdKantorat 218