Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsänderung

Religionsänderung

, f.

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Konfessionswechsel, sowohl als individuelle Handlung als auch auf obrigkeitliche Anordnung (zB. bei Herrscherwechsel)
  • wann sich über kurtz oder lang ein religions-änderung zutrüge, so H.W. oder seine erben obgemeldter kaplaneyen nutzung zu ihren handen ziehen würden
    1559 SchrBodensee 27 (1898) Anh. 314
  • im jahr 1564 nahm der churfuͤrst in einigen mit dem stifft Wormbs gemeinschafftlich habenden oertern eine religions-aenderung vor
    1721 Struve,PfälzKHist. 161
  • ohne ... rath der landschaft soll man ... [k]eine religionsaͤnderung contra statum anni decretorii vornehmen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 428
  • leute ... welche ... die gerichtsbarkeit der bischoͤfe sowol uͤber den katholischen landesherrn selbst als seine katholische unterthanen vor eine nothwendige folge seiner religions-aenderung ansehen
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 235
  • daß in religionsänderungen ... in folge vorhandener bünden und traktaten auch die annahme in das hiesige kleine burgerrecht begehrt werden kann
    1793 BernStR. VI 1 S. 546
  • warum sie ... die zusicherung des indigenat-rechts fuͤr den fall ihrer religionsaͤnderung von uns voraus erwuͤrken wuͤrden
    1797 BadKirchInstr. 90
  • religionsänderungen, wodurch jemand aus dem rechtsverhältnisse einer religionsparthei in das verhältniss der andern übertritt
    1804 Gönner,StaatsR. 92
  • sobald die kinder aber das 12. jahr angetreten haben, soll denselben nicht mehr zugemuthet werden können, der religionsänderung ihrer eltern ... zu folgen
    1811 ArchKathKR. 82, 2 (1902) 252
  • die persönliche religionsänderung des regenten, oder die von der religion der vorigen regenten verschiedene religion des nachfolgers ... darf den regierungs- und successions-befugnissen keinen eintrag thun
    1817 Klüber,ÖffRecht 734
unter Ausschluss der Schreibform(en):