Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsbekenntnis

Religionsbekenntnis

, n., auch f.

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Zugehörigkeit zu einer christlichen Konfession, Glaubenbekenntnis 
  • wir uns noch heutigen tages ... zur selbigen religionsbekentenus, ubung und bevorderung bekennen
    1593 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 685
  • daß ... F.D., so wegen dem lutherischen religionsbekänntnis ... vertrieben
    1668 JbWestfKG. 7 (1905) 72
  • verordnungen, welche in ansehung der verbotenen schmaͤhung einer der drey im deutschen reiche recipirten religions-bekenntnisse vorhin auch bey uns ausgegangen waren
    1770 HambGSamml. VIII 391
  • wenn der besitzer eines an sich zehentbaren grundstückes, für seine person, wegen verschiedenheit seines religionsbekenntnisses, von entrichtung des zehenten frey ist: so ruht inzwischen das zehentrecht
    1794 PreußALR. II 11 § 872
  • in ansehung beyder reichsgrundgesetzlich anerkannten, und mit voͤllig gleichem buͤrgerrechte in Deutschland versehenen religionsbekenntnisse, hat jedermann die freyheit, nach convenienz von einem zum andern uͤberzugehen
    1800 RepRecht V 197
  • constitution ..., welche ... die freie ausuͤbung ... der verschiedenen verfassungsmaͤßig aufgenommenen religionsbekenntnisse festsetzt
    1810 Frankfurt a.M./Pölitz,Verf. I 1 S. 46
  • in was fuͤr einer religion ein kind, dessen aeltern in dem religions-bekenntnisse nicht uͤberein stimmen, zu erziehen ... bestimmen die politischen vorschriften
    1811 ÖstABGB. § 140
  • der große rath erwählt ... aus der mitte des kleinen rathes zwei standeshäupter, welche von beiden religionsbekenntnissen sein sollen
    1814 HdbSchweizStaatsR. 349
unter Ausschluss der Schreibform(en):