Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsbeschwerde

Religionsbeschwerde

, f.

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Beschwerde wegen einer Benachteiligung oder Unterdrückung einer Religionsausübung
  • [Buchtitel:] facti species oder wahrhaftiger bericht und vorläufige gegen-remonstration, wie es in allen um die im stift Hildesheim denen der acv ... zugefügte religionsbeschwerden in facto eigentlich bewandt [Hannover 1696]
  • finden sich exempel, daß jezuweilen die in einem crays sich ereignete religions-beschwerden auf crays-taͤgen angebracht ... worden seynd
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 486
  • nach dem an. 1714 geschlossenen baadischen friden nahmen die religions-beschwerden sehr uͤberhand
    1750 Moser,EinlStaatsangel. 58
  • religions-beschwerden sind klagen uͤber verschiedene zur last gereichende unterdruͤckungen und einschraͤnkungen in der religion, um deren abhelfung gebethen wird
    1751 Buder 1138
  • liesse das corpus evangelicorum dem kayserlichen principal-commissario vorstellung thun, daß man die ... resolution wegen der religionsbeschwerden durch ein commißionsdecret dem reich je eher je lieber mittheilen ... moͤchte
    1774 Moser,Reichstage I 362
  • [hat] die katholische religions-uebung um so leichter zum nachtheil der evangelischen gegen deren besizstand von 1624 weiter ausgebreitet werden koͤnnen, als die damalige ... herrschaft Baden-Baden allen vorschub dazu that, wie solches die in druk seyende religions-beschwerden ... ausweisen
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 208
  • als ob viele zur unmittelbaren reichs-ritterschaft gehoͤrige herrschaften glaubten, des kaisers allergerechteste verordnungen und monitorien wegen abstellung der religions-beschwerden gehen nur die reichs-staͤnde an
    1788 Kerner,RRittersch. III 127
  • hat jedoch das korpus evangelicorum ... 1770 beschlossen, dass die religionsbeschwerden der evangelischen vorerst von einer deputation von 6 evangelischen ständen geprüft ... und hierauf die partheien allenfalls angewiesen werden sollten, dieselbe bei einem reichsgerichte anzubringen
    1795 Schnaubert,KirchR. 440
  • da im deutschen reiche drei religionen die öffentliche ausübung haben, so sind die religionsbeschwerden nichts seltenes; sie sind klagen, daß wider die jemandem in ansehung der religion zustehenden rechte gehandelt werde
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 64
  • die protestanten haben auch seit 1770 einen ausschuß von sechs deputierten, um ihre religionsbeschwerden zu untersuchen und die gegründeten den höchsten reichsgerichten vorzulegen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 74
  • uebrigens sind ... religionsbeschwerden ... als geistliche sachen nicht zu betrachten, daher auch den reichsjustizbehörden nicht entzogen
    1804 Gönner,StaatsR. 498
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