Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionseid

Religionseid

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
in protestantischen Territorien Treueid auf die staatlich zugelassene Konfession (II) bei Antritt eines öffentlichen Amtes
  • sollen rector, undt collegen, nechst heiliger göttlicher schrifft, denen libris symbolicis, in der formula concordiae verfasset, worauf sie in fürstl. oberconsistorio den religions-eydt abgeleget, von hertzen zugethan bleiben
    1670 Weimar/MittSchulg. 8 (1898) 342
  • der religions-eyd, welcher ... von den geistlichen als kirchen- und schuldienern abgeleget werden muß
    1710 Nehring,Lex. 240
  • religions-eyd, juramentum religionis, heißt diejenige eydes-notul, krafft welcher sich, sonderlich in Sachsen, alle die, so entweder in der kirchen, oder bey hofe und auf denen rath-haͤusern, in ein oͤffentliches amt eingesetzet werden, verbindlich machen muͤssen, bey der evangelisch-lutherischen religion, zu welcher sie sich bereits bekennen, zu leben und zu sterben
    1742 Zedler 31 Sp. 513
  • muͤssen die kuͤster beym antritt ihres dienstes den religionseid ablegen, und die augspurgische konfession ... unterschreiben
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 38
  • [Voraussetzung für die Wahl in ein Staatsamt:] daß der zu waͤhlende ... sich zur landes-religion bekenne, und zur ableistung des religionseides willig bezeige
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 256
  • kuͤster, organisten und schulmeister legen den religionseid nicht ab, unterschreiben auch nicht die concordienformel, sondern nur die visitationsartikel
    1803 Philipp,WBSächsKR. 443
unter Ausschluss der Schreibform(en):