Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsfreiheit
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Religionsfreiheit
, f.
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persönliche Freiheit, die Zugehörigkeit zu einer Religion oder zu einer der christlichen Konfessionen (II) zu wählen und die entsprechenden Riten auszuüben
bdv.:
Religionsfreistellung
vgl.
Gewissensfreiheit
- als von mehrer religions-freyheit und ubung in ... der roͤm. kaͤiserl. maj. und hauses Oesterreichs koͤnigreichen und landen zuzulassen1648 TheatrPacis I 127Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die religionsfreiheit bishero allzu weite übergriffe gethan, maßen in der stadt Halberstadt schier eine völlige jüdische akademie angelegt worden und daselbst die jüdische religion öffentlich propagiret ... wird1713 Liebe,Judentum 81
- wie er [Landesherr] ... seinen unterthanen reformirter religion versprochen, sie bei ihren durch den westphaͤlischen frieden ... bestaͤttigten religions-freiheit und uͤbrigen privilegien ... zu lassen1720 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 243Faksimile - in Google Books
- zur religions-freyheit aber gehoͤret, daß man niemanden wieder seine conscientz, wissen und willen in seiner religions-lehre, glauben und ordnungen ... beschwere ... sondern bey solchem religions-glauben ... friedlich lasse, gemaͤß dem religions-frieden1721 Struve,PfälzKHist. 1459Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil nun ew. königl. majest. ... einem jeden seine religionsfreiheit und seinen gottesdienst allergnädigst wollen frey ... verstattet wissen1723 JbWestfKG. 11/12 (1909/10) 170
- autonomia religionis, freystellung der religion, gewissens-freyheit derer unterthanen, die durch den religions-frieden und andere reichs-satzungen eingefuͤhrte freystellung der religions- und gewissens-freyheit, vermoͤge deren jedermann eine freye wahl, profeßion und gebrauch derer dreyen im roͤmischen reiche eingefuͤhrten religionen, nemlich der catholischen, evangelischen und reformirten gelassen wird1732 Zedler II 2272Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- versprechen die kondominanten, die religions- und gewissensfreiheit durch einhaltung der reichskonstitutiones zu sichern1741 Bader,Prechtal 176
- daß ich allen denen römisch-katholischen, welche in meinen provinzen und landen wohnen, nicht nur die vollkommene religionsfreiheit lasse1751 ActaBoruss.BehO. IX 174
- religions-friede ... vermoͤge dessen die augspurgischen confessions-verwandten die voͤllige religions-freyheit in Teutschland geniessen, in dem besitz der eingezogenen kirchen-guͤter ruhig gelassen, und die jurisdiction des pabsts uͤber die augspurgische confessions-verwandten voͤllig aufgehoben seyn sollen1753 Oberländer 607Faksimile - in Google Books
- wodurch ihr gnädigster landes herr von ihrem gehorsam und gänzlichen ergebenheit immer mehr könnte überzeuget werden, doch ohne dabey ihren gerechtsamen, religions freyheiten und denen genauen verbindungen ... etwaß zu vergeben1773 KircheGrafschMark II 458
- wir gebieten ... mit gleicher abneigung der religionsfreiheit der juden den mindesten zwang anzulegen1784 Schaab,GJudMainz 410Faksimile - in Google Books
- die kameralpersonen von den drey verschiedenen religionen geniesen ferner eine vollkommene religionsfreyheit zu Wetzlar als dem sitz des k.g., ob wohl im uͤbrigen die stadt unter die evangelisch-lutherischen gehoͤrt1791 Malblank,Kanzleiverf. I 280Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die gänzliche religionsfreiheit beider glaubensbekenntnisse und die freie ausübung des katholischen und evangelischen gottesdienstes ist in den orten, wo der eine oder andere ausgeübt wird, feierlichst gewährleistet1814 HdbSchweizStaatsR. 277Faksimile (ca. 357 KB)