Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsfrieden

Religionsfrieden

, m.

Friedensschluß zur Beilegung religiöser Streitigkeiten; insb. Bez. des Augsburger Religionsfriedens von 1555, der als Reichsabschied erlassen wurde
  • nachdem der churfuͤrst zu Sachsen ... einen crays-tag ... ausgeschriben, daß die staͤnde nach erhaltenen und beschloßnen religions-friden der punct, so zu execution und handhabung des land-fridens gehoͤrig und in den craysen zu errichten uͤbrig, sich miteinander vereinigen und vergleichen sollten
    1555 Moser,KreisAbsch. I 31
  • bey diesen nachfolgenden religions- auch gemeiner constitution des aufgerichten land-friedens alles jnnhalts bleiben lassen sollen
    1555 Augsburg/RAbsch. III 17
  • alles nach laut des allgemeinen, auffgerichteten und hochverpfändeten religionsfriedens 
    1562 Lünig,RA. XIII 1297
  • damit ... die raine ... lere des heilsamen worts gottes, der alten väter und unserer christlichen augspurgischen confession und apologia von des herrn nachtmal vertunkelt und der aufgericht religionsfriden dardurch betrübt ... werden
    1564 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 147
  • keine andere religion dan die zwo, so anno etc. 55 in dem aufgerichten religionsfrieden begriffen, zu gestatten
    1580 Bremen/Sehling,EvKO. VII 1 S. 19
  • daß ... nach ... verordnung des im heil(igen) röm(ischen) reich teutscher nation beschlossenen und hochverpaenten religionfridens die vocation und bestellung der kirchen- und schuelämbter, der kirchenordnungen, ceremonien und gebreuchen und in summa das jus ordinarii besagtem ... rat als einem unmittelbaren stand und demnach als ordinario zuestehet
    1590 Weißenburg/Sehling,EvKO. XI 665
  • die geistliche jurisdiktion sei durch den augsburger religionsfrieden nur teilweise aufgehoben, nicht aber in kriminalsachen der geistlichen
    1598 Kratsch,Justiz Anh. 13
  • das die eingefallene irrung unnd stritt ... einen religions fall betrifft, unnd deßwegen allein auß dem religion frieden zu entscheiden
    1598 Kratsch,Justiz Anh. 13
  • der passauerisch vertrag und religionsfrid, darauf sich die ritterschaft under andern gründen thuet
    1604 AktGegenref.2 II 338
  • es sollen zu der ordentlichen registratur gehoͤren alle reichs-sachen und abscheide, den religion- und prophan-frieden ... angehend
    1639 LübKanzlO. 73
  • der vertrag, so im jahr 1552 zu Passau gemacht, und darauf im jahr 1555 gefolgte religions-frieden, gestalt solche im jahr 1566 zu Augspurg und nachgehends auf unterschiedlichen allgemeinen reichstaͤgen bestaͤtigt worden
    1648 TheatrPacis I 104
  • daß aus dem ... religions-frieden ... bekannt waͤre, daß denen churfuͤrsten ... das ius episcopale ... eingeraumet ... seye
    1673 Struve,PfälzKHist. 670
  • die augsburg. confessions verwandte [sind] ... durch den religionsfrieden anno 1555 in ihren territoriis von päbstlicher rechtsgewalt suspendirt
    1698 ArchOFrk. 39 (1959) 122
  • zur religions-freyheit aber gehoͤret, daß man niemanden wieder seine conscientz, wissen und willen in seiner religions-lehre, glauben und ordnungen ... beschwere ... sondern bey solchem religions-glauben ... friedlich lasse, gemaͤß dem religions-frieden 
    1721 Struve,PfälzKHist. 1459
  • der erste religions-friede war bereits ... 1532 zu Nuͤrnberg geschlossen worden
    1751 Buder 1142
  • religions-friede ... vermoͤge dessen die augspurgischen confessions-verwandten die voͤllige religions-freyheit in Teutschland geniessen, in dem besitz der eingezogenen kirchen-guͤter ruhig gelassen, und die jurisdiction des pabsts uͤber die augspurgische confessions-verwandten voͤllig aufgehoben seyn sollen
    1753 Oberländer 607
  • weiter wird er [land-fride] genannt pax publica, ferner ein gemeiner fride, so dann endlich auch pax publica profana, doch wird der name in profan-sachen mehrmalen auch, sonderlich in der kayserlichen wahl-capitulation, dem land-friden entgegen gesetzt und zum religions-friden also gesetzt: der fride in religion- und profan-sachen
    1764 Moser,StaatsR. I 108
  • kaiserl. reichshofraths-mandatum, worinn ... senatui anbefohlen ward, bey unsern priestern ernstlich darob zu seyn, daß sie gegen den religions-frieden ... kuͤnftighin sich nicht widrig bezeigen, die catholischen am gebrauch der sacramenten ... nicht behindern
    1770 HambGSamml. VIII 369
  • da aber etwas zweifelhaftes hin und wieder einfiele, oder aus dem religionsfrieden ... entstuͤnde, soll solches auf reichs-convente, zwischen beyderseits religions-staͤnden ... auf guͤtliche weise verglichen werden
    1770 HambGSamml. VIII 392
  • daß catholici sich an den religions-friden fuͤrtershin nicht mehr binden lassen, oder in dessen renovation consentiren wollten, ehe und bevor nicht alle nach dem religions-friden eingezogene geistliche guͤter plenarie restituirt
    1774 Moser,Reichstage II 204
  • streit: ob die reichsritterschafft das reformationsrecht und die uͤbrige denen reichsstaͤnden im religionsfrieden beygelegte rechte in religionssachen uͤber ihre unterthanen habe
    1775 Moser,Beitr. 363
  • in dem deutschen staatsrechte ist derjenige vertrag, welcher 1495 zwischen dem kaiser und den ständen des deutschen reichs zu abstellung des faustrechtes und der befehdungen auf ewigen zeiten, errichtet wurden, unter dem nahmen des profan-friedens, oder des friedens in profan- und weltlichen sachen bekannt. anfänglich hieß er landfriede; nach geschlossenem religions-frieden aber ward der nahme profan-friede üblich, um ihn von jenem zu unterscheiden
    1777 Adelung III 1157
  • der religionsfriede (pax religiosa), wodurch die freye und ungehinderte ausuͤbung einem jeden, der sich zu einer von den dreyen in Deutschland aufgenommenen christlichen religionen bekennet, versichert
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 314
  • koͤnnen dergleichen geduldete sekten [zB. wiedertaͤufer] niemals den oͤffentlichen gottesdienst und die rechte des religionsfriedens erlangen
    1785 Fischer,KamPolR. I 320
  • daß sie [evangelische] nur die geistlichen und den religionsfrieden betreffenden sachen von der concurrenz und der cognition des reichshofraths wegziehen wollten
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 34
  • reichsabschiede unter besonderem namen sind ... c) der religionsfriede, von Ferdinand I. in seinem und seines bruders Karl V. namen 1555 auf dem reichstag zu Augsburg gemacht
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 42
  • in ansehung der reichsstaͤnde sollte eigentlich der bruch des religionsfriedens, wie die verletzung des landfriedens, bestraft werden
    1798 Grolman,KrimRWiss. 294
  • reichsgrundgesetze über das staatsverhältnis der protestanten ... in Teutschland, unter welchen eine auszeichnung verdienen ... der religionsfrieden von Augsburg 1555
    1804 Gönner,StaatsR. 22
  • im allgemeinen sinn werden alle reichsconstitutionen, und unter denselben die guͤldene bulle, der landfriede, der religionsfriede, der westphaͤlische friedensschluß und die kayserlichen capitulationen reichsabschiede genannt
    1805 RepRecht XII 226
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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