Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsgenosse
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, m.
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(Mit-)Angehöriger einer bestimmten Konfession
- [Bericht,] ad partem von unsern religionsgenossen diss vertraulich empfangen aviso zue haben1599 WürtLTA.2 II 15
- in erfahrung gebracht, das adversae religionis verwante ... darauff gehen, daß sie einen andern religionsgenossen zum cammerrichterambt, da ihre fürstliche gnaden abgehen ... einzutringen gemeint1609 Bröhmer,RefRKG. 64
- weil die ausgpurgische confessions-verwandte chur-fuͤrsten ... vorgebracht, daß wider etliche ihre religions-genossen ... wegen erstattung der kriegs-schaͤden, actiones und process angestellt ... worden1641 RAbsch. III 555Faksimile (ca. 111 KB)
- nach beyder eheleute absterben aber sollen den nachgelassenen kindern ... die nechste anverwandten und deren religionsgenossen zu vormuͤndern angeordnet werden1697 Bewer,Rechtsfälle V 239Faksimile - in Google Books
- wann von unterschiedlichen religions-genossen heyrathen geschehen sollen die proclamationes in eines jeden seiner religions-kirchen ... ordentlich verrichtet ... werden1705 Struve,PfälzKHist. 1116Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß den wenig anwesenden evangelischen staͤnden dißfalls, andern ihren religions-genossen zu præjudiciren, und dieselbige zu acceptirung eines neuen calenders zu verobligiren ... vorfallen will1743 Moser,StaatsR. VIII 319Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß (er) nicht schuldig wäre an den luth. prediger, in dem er cathol. wäre, korn abzuliefern, und wenn er was geben wolle, so wolte er solches seinen religions genoßen geben1769 MartinsbuchEickel 9
- eingriffe, die von unsern religionsgenossen anderen in ihrem hergebrachten maas von kirchenrechten wider recht oder eigenmaͤchtig geschehen1797 BadKirchInstr. 11
- daß die gesetzmaͤßige erhaltung der bisherigen religionsuͤbung das recht, andere religionsgenossen aufzunehmen ... nicht ausschließe1804 v.Berg,PolR. IV 793Faksimile - in Google Books
- auf unvermischten doͤrfern ... findet die buͤrgerannahme fremder religions-genossen ... nicht statt1806 Roman,BadKirchR. 7Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey ehen zwischen nicht katholischen christlichen religions-genossen muß das aufgeboth nicht nur in gottesdienstlichen versammlungen, sondern auch in jenen katholischen pfarrkirchen, in deren bezirk sie wohnen ... vorgenommen werden1811 ÖstABGB. § 71Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte