Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsgenosse

Religionsgenosse

, m.

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(Mit-)Angehöriger einer bestimmten Konfession
  • [Bericht,] ad partem von unsern religionsgenossen diss vertraulich empfangen aviso zue haben
    1599 WürtLTA.2 II 15
  • in erfahrung gebracht, das adversae religionis verwante ... darauff gehen, daß sie einen andern religionsgenossen zum cammerrichterambt, da ihre fürstliche gnaden abgehen ... einzutringen gemeint
    1609 Bröhmer,RefRKG. 64
  • weil die ausgpurgische confessions-verwandte chur-fuͤrsten ... vorgebracht, daß wider etliche ihre religions-genossen ... wegen erstattung der kriegs-schaͤden, actiones und process angestellt ... worden
    1641 RAbsch. III 555
  • nach beyder eheleute absterben aber sollen den nachgelassenen kindern ... die nechste anverwandten und deren religionsgenossen zu vormuͤndern angeordnet werden
    1697 Bewer,Rechtsfälle V 239
  • wann von unterschiedlichen religions-genossen heyrathen geschehen sollen die proclamationes in eines jeden seiner religions-kirchen ... ordentlich verrichtet ... werden
    1705 Struve,PfälzKHist. 1116
  • daß den wenig anwesenden evangelischen staͤnden dißfalls, andern ihren religions-genossen zu præjudiciren, und dieselbige zu acceptirung eines neuen calenders zu verobligiren ... vorfallen will
    1743 Moser,StaatsR. VIII 319
  • daß (er) nicht schuldig wäre an den luth. prediger, in dem er cathol. wäre, korn abzuliefern, und wenn er was geben wolle, so wolte er solches seinen religions genoßen geben
    1769 MartinsbuchEickel 9
  • eingriffe, die von unsern religionsgenossen anderen in ihrem hergebrachten maas von kirchenrechten wider recht oder eigenmaͤchtig geschehen
    1797 BadKirchInstr. 11
  • daß die gesetzmaͤßige erhaltung der bisherigen religionsuͤbung das recht, andere religionsgenossen aufzunehmen ... nicht ausschließe
    1804 v.Berg,PolR. IV 793
  • auf unvermischten doͤrfern ... findet die buͤrgerannahme fremder religions-genossen ... nicht statt
    1806 Roman,BadKirchR. 7
  • bey ehen zwischen nicht katholischen christlichen religions-genossen muß das aufgeboth nicht nur in gottesdienstlichen versammlungen, sondern auch in jenen katholischen pfarrkirchen, in deren bezirk sie wohnen ... vorgenommen werden
    1811 ÖstABGB. § 71
unter Ausschluss der Schreibform(en):